Grünlandentstehung - Stichtag 1. Januar 2026

Auf der Grundlage des GAP-Vereinfachungspaketes und einer entsprechenden EU-Verordnung (EU) 2025/2649, die am 01.01.2026 in Kraft trat, wurde in Deutschland und damit auch Baden-Württemberg die sog. Stichtagsregelung bei der Dauergrünlandbildung eingeführt. 

Was bedeutet das konkret?

Lesezeit:
  • Teilen

Eine Ackerfläche, die am 1. Januar 2026 Acker war, bleibt zukünftig in der EU-Agrarförderung dauerhaft Acker. Damit bleibt der Ackerstatus dauerhaft erhalten, auch wenn die Fläche länger als fünf Jahre mit Gras- oder Grünfutterpflanzen bebaut wird und nicht einer Fruchtfolge unterliegt oder gepflügt wurde. 

Die bisherige Regelung der Pfluganzeige wird damit für Flächen, die unter die Stichtagsregelung fallen, überflüssig und entfällt zukünftig. Dauerkulturen sind davon nicht betroffen. Werden sie später zu Ackerland umgewandelt, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen zur Dauergrünlandentstehung nach fünf Zähljahren. 

Die Stichtagsregelung gilt außerdem nur für das Förderrecht. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen (Wasser- und Naturschutzrecht) kann weiterhin Dauergrünland entstehen. So bleibt nach der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung SchALVO die bisherige Regelung bestehen, dass nach Ablauf von fünf Zähljahren im 6. Jahr Dauergrünland entsteht, auch wenn die Fläche förderrechtlich der Stichtagsregelung unterliegt. Auch nach Naturschutzrecht kann ein Dauergrünlandumwandlungsverbot entstehen, wenn z.B. eine langjährig begrünte Fläche als FFH-Mähwiese kartiert wird. Eine Fläche kann also förderrechtlich Acker sein und gleichzeitig im Rahmen von landesrechtlichen Regelungen Dauergrünland. 

Grünland nach dem Landschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) ist nicht betroffen, da das LLG nur für Flächen gilt, die am 01. 01. 2015 bereits Dauergrünland waren. 

Die Stichtagsregelung gilt automatisch, die Betriebe müssen dazu nichts unternehmen. Förderrechtlich gelten die Flächen dann als Ackerflächen und können außer in speziellen Einzelfällen (z.B. Ersatzgrünland im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 7 Abs. 8 GAP-Direktzahlungenverordnung) nicht mehr in Dauergrünland umgewandelt werden. Diese Entscheidung gilt dauerhaft auch für künftige Bewirtschafter und kann nicht nachträglich geändert werden. 

Daher muss in diesem Jahr im FIONA bis spätestens 30.09.2026 eine Kennzeichnung der Flächen vorgenommen werden, für die die bisherige Regelung (Dauergrünlandentstehung nach fünf Jahren) weiterhin gelten soll (sog. Opt-out-Regelung). Dies kann sinnvoll sein, wenn diese Flächen zukünftig in eine Grünlandförderung (z.B. FAKT, Ökoregelung) einbezogen werden sollen. Für diese entsprechend gekennzeichneten Flächen gilt die bisherige Regelung weiterhin.

Für die Umsetzung der genannten EU-Verordnung in Deutschland sind Änderungen am nationalen Recht (GAP-Direktzahlungen-Verordnung, GAP-Konditionalitäten-Verordnung und GAP-Invekos-Verordnung) erforderlich, die in diesem Jahr noch erwartet werden.

Die Regelung gilt zunächst einmal für die derzeit laufende Förderperiode 2023 bis 2027

Falls in einzelnen Fällen Unsicherheiten über den Status einer Fläche bestehen, bitte beim Fachbereich Landwirtschaft und Naturschutz nachfragen. Wir geben gerne Auskunft.

Quellen: Infos und Veröffentlichungen vom Ministerium Ländlichen Raum MLR

 

Stichtagsregelung Ackerland und Grünlandentstehung - Stand August 2026 (pdf)