Am 18. März 2025 wurde die lange erwartete neue Erosionsschutzverordnung von der Landesregierung beschlossen. Mit der Verordnung wurden Erleichterungen hinsichtlich des Pflugverbotes in erosionsgefährdeten Zonen (KWasser2, Erosionszone 2, Rote Zone) eingeführt. So wurde als weitere gleichwertige Maßnahme, die das Pflügen quer zum Hang im Verbotszeitraum von 1. Dezember bis 15. Februar erlaubt, die Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden nach Anlage 6 zu § 17 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (mind. 17 % Tongehalt der Böden) eingeführt. Diese gleichwertige Maßnahme gilt für alle Kulturen einschließlich der Reihenkulturen wie Mais und Zuckerrüben, so dass zukünftig auf schweren Böden auch vor Mais wieder gepflügt werden darf. Die schweren Böden, für die diese Ausnahme zutrifft, sind im FIONA bei den Karten unter Umweltdaten (GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung schwere Böden) ersichtlich.
Im Merkblatt des Ministeriums Ländlicher Raum (MLR) sind die Regelungen der neuen Erosionsschutzverordnung im Einzelnen aufgeführt.