Betriebe mit Raufutterfressern und mehr als 30 Prozent Ertragsverlust auf den Futterflächen erhalten bis zu 50 Prozent der Nettokosten für zugekauftes Grobfutter und Transport. Reichen Sie den Antrag bis Montag, 30. November 2026, ein. Verspätete Anträge werden abgelehnt.
Futtermittelhilfe 2026: Worum es geht
Die Dürre 2026 hat in großen Teilen Baden-Württembergs zu Futtermangel in Futterbaubetrieben geführt. Mit der Futtermittelhilfe 2026 gleicht das Land einen Teil der Mehrkosten aus, die durch zugekauftes Futter entstehen. Ausgleichsfähig sind dürrebedingte Zukäufe von Grobfutter wie Silomais, Heu, Grassilage und Zwischenfrüchten, einschließlich der Transportkosten. Berücksichtigt werden nur Zukäufe vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Januar 2027.
Höhe des Zuschusses
Der Ausgleich ist ein nicht zurückzahlbarer Zuschuss. Er beträgt bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen Nettokosten, also der Kosten ohne Mehrwertsteuer. Dabei gelten folgende Regeln:
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Der förderfähige Gesamtschaden muss mindestens 2.500 Euro betragen. Berücksichtigt werden höchstens 100.000 Euro.
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Versicherungsleistungen, Leistungen Dritter und Spenden werden abgezogen.
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Die Zukaufmenge ist auf den dürrebedingten Ertragsverlust und den Futterbedarf des durchschnittlichen Tierbestands laut Gemeinsamem Antrag begrenzt.
- Die Hilfe halbiert sich, wenn ein Betrieb mehr als die Hälfte seiner Futterbaufläche mit Silomais bewirtschaftet und diesen nicht gegen Hagel versichert hat.
Landesweit stehen bis zu fünf Millionen Euro zur Verfügung. Reichen die Mittel nicht aus, werden die Zuschüsse gekürzt.
Wer die Hilfe beantragen kann
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, die drei Voraussetzungen erfüllen:
- Der Betriebssitz oder eine Niederlassung liegt in Baden-Württemberg.
- Das Unternehmen erzeugt landwirtschaftliche Produkte in der Primärproduktion.
- Das Unternehmen hält Raufutterfresser, also Tiere wie Rinder, Schafe und Ziegen, die Grobfutter verwerten.
Entscheidend ist der Ertragsverlust: Die Dürre muss 2026 auf den Futteranbauflächen des Betriebs insgesamt zu mehr als 30 Prozent Verlust geführt haben.
Wer ausgeschlossen ist
- Unternehmen mit mehr als 25 Prozent öffentlicher Kapitalbeteiligung
- Unternehmen mit offenen Rückforderungen der EU für unzulässige Beihilfen
- Unternehmen in Schwierigkeiten; ausgenommen sind Schwierigkeiten, die durch die Dürre 2026 entstanden sind
Welche Zukäufe nicht gefördert werden
Nicht gefördert werden Zukäufe, die Ihr Betrieb auch ohne Dürre jedes Jahr tätigt, sowie Futter, das als Substrat in einer Biogasanlage eingesetzt wird. Ihre üblichen jährlichen Zukäufe kennzeichnen Sie im Antrag. Zudem erklären Sie, dass die geltend gemachten Zukäufe nicht in einer Biogasanlage verwendet werden.
Antragsfrist: 30. November 2026
Anträge sind ab Montag, 19. Oktober, bis , möglich. Ein verspäteter Eingang führt zur Ablehnung.
Die Reihenfolge des Eingangs spielt für die Bewilligung keine Rolle. Sie können die Frist also vollständig ausschöpfen. Rechnungen für spätere Zukäufe können Sie bis Sonntag, , nachreichen, auch digital am Sonntag. Geben Sie bereits im Antrag an, dass weitere Belege folgen.
So gehen Sie vor
- Unterlagen herunterladen: Antragsformular, Excel-Anwendung sowie Merkblatt mit Ausfüllhinweisen stehen ab dem 19. Oktober 2026 im Download-Bereich bereit.
- Ertragsverlust ermitteln: In der Excel-Anwendung tragen Sie je Futterbauverfahren den prozentualen Verlust gegenüber dem vorgegebenen Referenzwert ein. Die Untere Landwirtschaftsbehörde prüft, ob insgesamt mehr als 30 Prozent plausibel erreicht sind.
- Belege sammeln: Die Rechnung muss Verkäufer, Futterart, Menge und Betrag mit Mehrwertsteuer ausweisen. Die Menge wird in Dezitonnen Frischmasse (dt FM) angegeben, also in 100-Kilogramm-Einheiten einschließlich Wassergehalt. Dazu kommt ein Überweisungs- oder Quittungsbeleg. Transportkosten weisen Sie getrennt aus, mit Transporteur, Entfernung, Futterart, Menge und Betrag. Für Eigentransporte gelten Pauschalbeträge je nach Entfernung, die die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL) festlegt.
- Antrag einreichen: schriftlich oder per E-Mail mit unterschriebenem Formular und allen Anlagen. Zuständig ist die Untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk Ihr Betriebssitz oder Ihre Niederlassung liegt.
Nach Prüfung aller Belege erhalten Sie einen Bescheid. Er gilt zugleich als Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid.
Empfehlung: Sammeln Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege ab dem 1. Juli 2026 und trennen Sie dabei Ihre üblichen jährlichen Zukäufe von den dürrebedingten. Reichen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem 30. November ein, auch wenn noch weitere Zukäufe folgen.
Maßgeblich sind die amtlichen Merkblätter und Rechtsgrundlagen.