Ab 2026 ist der Nachweis des Vorkommens der Kennarten auf der Einzelfläche ausschließlich über georeferenzierte Fotos möglich ist. Sollte die erforderliche Anzahl der Kennarten nicht nachgewiesen werden können, kann der Antrag ÖR 5 / FAKT II B3.2 jederzeit bis einschließlich 30. September 2026 zurückgenommen werden.
Bei der Öko-Regelung „ÖR5 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens 4 Kennarten“ und der FAKT II Maßnahme B3.2 „Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland mit mindestens 6 Kennarten“ ist Fördervoraussetzung, dass jährlich der Nachweis des Vorkommens der erforderlichen Anzahl an Kennarten bzw. Kennartengruppen vorgelegt wird. Dabei ist zu beachten:
- Für jeden beantragten Teilschlag ist jährlich das Vorkommen der Kennarten nach der in der Broschüre „Kennarten des Artenreichen Grünlands im Rahmen der Öko-Regelung 5 und FAKT II“ festgelegten Methode zu ermitteln und für den Einzelschlag mittels georeferenzierter Fotos zu dokumentieren.
- Der Nachweis des Vorkommens der Kennarten auf der Einzelfläche ist ausschließlich über georeferenzierte Fotos möglich.
- Beantragen Sie die ÖR5 bzw. FAKT II B3.2 nur auf Teilschlägen, bei denen Sie sich sicher sind, dass es sich um artenreiches Dauergrünland handelt und die erforderliche Anzahl Kennarten vorhanden ist. Sollten Sie wider Erwarten bei der Aufnahme der Fotos feststellen, dass Sie die erforderliche Anzahl nicht nachweisen können, kann der Antrag ÖR5/FAKT II B3.2 jederzeit bis einschließlich 30. September 2026 zurückgenommen werden.
- Wenn Sie aus der laufenden FAKT II B3.2 Verpflichtung aussteigen wollen, weil Sie den Nachweis der Kennarten nicht
über die App profil (bw) erbringen können, wenden Sie sich bitte an Ihre untere Landwirtschaftsbehörde (ULB).
Weitere Hinweise:
- Die georeferenzierten Fotos müssen mit der vom Land zur Verfügung gestellten App „profil (bw)" aufgenommen werden. Mit anderen Verfahren aufgenommene bzw. eingereichte Fotos können nicht akzeptiert werden.
- Falls für eine Fläche die Aufnahme von Fotos aufgrund eines Fotografierverbots nicht zulässig ist wenden Sie sich bitte an Ihre ULB.
- Der optimale Aufnahmezeitraum für die Fotos ist während der Blüte der Kennarten, vorzugsweise vor dem ersten Schnitt. Die Fotos sollten in diesem Zeitraum aufgenommen werden und können bis zum Abruf der Nachweise durch die ULB in der App gespeichert werden. Die Aufnahme von Fotos mit der App für frühblühende Kennarten ist bereits jetzt möglich. Auf den Fotos muss die Pflanze eindeutig und am aufgenommenen Standort wachsend erkennbar sein.
- Die Übertragung der Fotos an die ULB ist erst möglich, wenn dazu in der App eine Aufforderung („Auftrag“) eingegangen ist. Sie erhalten die Aufforderung zur Einreichung, nachdem Sie Ihren Antrag in FIONA eingereicht haben. Laden Sie bereits jetzt die App herunter, damit Ihnen die Aufforderung zur Abgabe nicht entgeht.
- Von jedem Teilschlag sind mindestens 12 Fotos (ÖR5) bzw. 18 Fotos (FAKT II B3.2) einzureichen, die sich über alle 3 Teilbereiche eines Teilschlags verteilen müssen.
- In jedem Drittel des Teilschlags sind Fotos von mindestens 4 (ÖR5) / 6 (FAKT II B3.2) verschiedenen blühenden Kennarten aufzunehmen und einzureichen. Je Teilschlag können bis zu 3 Fotos zusätzlich eingereicht werden.
- Die App „profil (bw)“ unterstützt bei der Bestimmung der Kennarten über die in die App integrierte Software „Flora Incognita“. Sollte an der Erkennung einer Kennart oder an der ausreichenden Qualität eines Fotos Zweifel bestehen, so wird empfohlen, diese zu nutzen und ggf. andere Fotos aufzunehmen.
- Weitere Informationen zur App „profil (bw)“ und deren Verwendung, sowie den Anforderungen an georeferenzierte Fotos sind im
Infodienst unter Antragsteller-App "profil (bw)"
bereitgestellt.