Ökolandbau - Ausnahme Raufuttermittel

Auf Grund der Dürre besteht ein Katastrophenfall. Die Versorgung mit ökologischen Raufuttermitteln bzw. Feldfutter für Raufutterfresser in einzelnen Betrieben in bestimmten Regionen in Baden-Württemberg kann nicht sichergestellt werden.

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In Baden-Württemberg wurde wegen der Dürre 2026 ein Katastrophenfall für Öko‑Betriebe ausgerufen. Betroffene Tierhaltungsbetriebe mit Raufutterfressern können für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um konventionell erzeugtes Rau‑ und Feldfutter einzusetzen.

Voraussetzung ist, dass die Versorgung mit ökologischem Rau‑/Feldfutter trotz nachweisbarer Suche (z. B. über Vermarktungsplattformen und Kontakte) nicht gesichert werden kann. Die Ausnahmeregelung betrifft ausschließlich Grundfutter (Raufutter/Feldfutter), Kraftfutter bleibt weiterhin vollständig ökologisch.

Das Verfahren: Der Betrieb füllt das Antragsformular nach Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 aus und legt darin Tierbestand, Futtersituation, Ernteausfälle sowie den Bedarf an konventionellem Rau‑/Feldfutter dar. Der Antrag geht zunächst an die zuständige Kontrollstelle, die die Angaben prüft, insbesondere zur Verfügbarkeit von ökologischem Futter, und eine Stellungnahme abgibt. Anschließend leitet die Kontrollstelle den Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde weiter.

Die Behörde entscheidet über Umfang, Zeitraum und Auflagen der Genehmigung. Während der genehmigten Ausnahmedauer müssen alle Zukäufe und der Einsatz des konventionellen Rau‑/Feldfutters vollständig dokumentiert und für Kontrollen bereitgehalten werden. Bei Einhaltung der Vorgaben bleibt die Bio‑Zertifizierung des Betriebs bestehen.

Wichtige Hinweise:

  • Vor dem Einsatz von konventionellem Rau‑/Feldfutter ist eine Rücksprache mit dem Abnehmer bzw. der Molkerei dringend zu empfehlen. Durch den Einsatz nichtökologischer Futtermittel besteht das Risiko, dass Milch oder andere Erzeugnisse nicht mehr als Bio‑Ware abgenommen werden. Die rechtzeitige Klärung mit Verband und Abnehmer/Molkerei liegt allein in der Verantwortung des antragstellenden Betriebs.Ohne diese Abstimmung kann es passieren, dass die erzeugte Milch bzw. das Produkt trotz erteilter Ausnahmegenehmigung nach EU‑Öko‑Recht nicht als Bio vermarktet wird.
  • Bei Mitgliedschaft in einem Öko‑/Biolandbau‑Verband kann ein zusätzlicher Antrag beim jeweiligen Verband notwendig sein.

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