Verbotszeitraum für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Grünland verschoben vom 15. November bis 14. Februar
Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und Anbauverhältnisse verschiebt das Landratsamt Lörrach die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grundlage der Düngeverordnung außerhalb der Nitratgebiete sowie der Problem- und Sanierungsgebiete der Wasserschutzgebiete um 14 Tage. Die Sperrfrist wird für den Landkreis Lörrach auf den Zeitraum 15. November 2026 bis 14. Februar 2027 festgelegt.
Die Verschiebung betrifft auch flüssige Wirtschaftsdünger. Sie gilt ausschließlich für Grünland- und Dauergrünlandflächen und wird auf eine gesamte Stickstofffracht von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar begrenzt. Ziel der Düngeverordnung ist es, durch die Festlegung von Verbotszeiträumen zu verhindern, dass wesentliche Mengen an Nitratstickstoff außerhalb der Vegetationszeit im Boden freigesetzt werden und dadurch gegebenenfalls ins Grundwasser gelangen.
Für die Verschiebung des Verbotszeitraums spricht aus fachlicher Sicht die relativ lange Vegetationszeit des Grünlands, verbunden mit einer ausreichenden Stickstoffaufnahme und Nutzbarkeit der Flächen bis in den Herbst hinein. Im Frühjahr ist die Verschiebung des Verbotszeitraums vom 1. auf den 14. Februar in der Regel für die Betriebe unproblematisch, da die häufig hängigen Grünlandflächen im Landkreis in der ersten Februarhälfte aufgrund von Schnee, Frost oder Nässe ohnehin nicht gefahrlos bewirtschaftet werden können. Außerdem ist bei den bis Mitte Februar oftmals vorherrschenden tiefen Temperaturen nur ein geringes Pflanzenwachstum und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu erwarten. Auch dies spricht für die Verschiebung des Verbotszeitraums bis zum 14. Februar.
Ungeachtet der Verschiebung des Verbotszeitraums sind die Bewirtschaftenden in jedem Vegetationsstadium angehalten, die Vorgaben der guten fachlichen Praxis und der Düngeverordnung einzuhalten. Insbesondere ist eine Düngung nur entsprechend dem tatsächlichen Düngebedarf und unter Beachtung der weiteren Vorgaben der Düngeverordnung zulässig.
Die Verschiebung des Verbotszeitraums auf Grünland- und Dauergrünlandflächen gilt nicht in den Wasserschutzgebieten Efringen-Kirchen/Fischingen und Schliengen sowie im Wasserschutzgebiet Rheinfelden, mit Ausnahme der Zone III B. Ebenfalls ausgenommen sind Flächen in den nach dem Düngerecht ausgewiesenen Nitratgebieten, unter anderem auf Teilflächen der Gemarkungen Efringen-Kirchen und Grenzach-Wyhlen.
Von der Regelung ebenfalls nicht betroffen ist die Ausbringung von Festmist und Komposten. Für diese Düngemittel gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verbotszeiträume und weiteren Vorgaben.
Für Auskünfte stehen Jochen Winkler und Liv Jacuk vom Fachbereich Landwirtschaft & Naturschutz telefonisch unter 07621 410-4442 und 07621 410-4440 sowie per E-Mail unter jochen.winkler(at)loerrach-landkreis.de und liv.jacuk(at)loerrach-landkreis.de zur Verfügung.
Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen .