Sperrfrist für Düngerausbringung im Winter 2025/2026

Lesezeit:
  • Teilen

Verbotszeitraum für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Grünland verschoben vom 15. November bis 14. Februar

15.10.2025


Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und Anbauverhältnisse verschiebt das Landratsamt Lörrach die Sperrfrist der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grundlage der Düngeverordnung außerhalb der Nitratgebiete sowie der Problem- und Sanierungsgebiete der Wasserschutzgebiete um 14 Tage auf den Zeitraum 15. November 2025 bis 14. Februar 2026 für den Landkreis Lörrach.

Die Verschiebung betrifft auch flüssigen Wirtschaftsdünger. Sie gilt ausschließlich für Grünland- und Dauergrünlandflächen und wird auf eine gesamte Stickstofffracht von 60 Kilo pro Hektar begrenzt. Ziel der Düngeverordnung ist es, durch Festlegung von Verbotszeiträumen zu verhindern, dass wesentliche Mengen an Nitratstickstoff außerhalb der Vegetationszeit im Boden frei werden und dadurch gegebenenfalls ins Grundwasser gelangen können.

Für die Verschiebung des Verbotszeitraums spricht aus fachlicher Sicht die relativ lange Vegetationszeit des Grünlands, verbunden mit einer ausreichenden Stickstoffaufnahme und Nutzbarkeit der Flächen bis in den Herbst hinein. Im Frühjahr ist die Verschiebung des Verbotstermins vom 1. auf den 14. Februar in der Regel für die Betriebe unproblematisch, da die häufig hängigen Grünlandflächen im Landkreis in der ersten Februarhälfte aufgrund von Schnee, Frost oder Nässe ohnehin nicht gefahrlos bewirtschaftet werden können. Außerdem ist bei den bis Mitte Februar oftmals vorherrschenden tiefen Temperaturen nur ein geringes Pflanzenwachstum und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu erwarten, was für die Verschiebung des Verbotszeitraumes auf den 14. Februar spricht.

Ungeachtet der Verschiebung des Verbotszeitraums sind die Bewirtschaftenden in jedem Vegetationsstadium angehalten – so die landwirtschaftliche Fachbehörde – die Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß der Düngeverordnung einzuhalten.

Die Verschiebung des Verbotszeitraums auf Grünlandflächen gilt nicht in den Wasserschutzgebieten Efringen-Kirchen/Fischingen und Schliengen sowie im Wasserschutzgebiet Rheinfelden mit Ausnahme der Zone III B. Des Weiteren gilt die Verschiebung auch nicht für Flächen, die nach dem Düngerecht als Nitratgebiete definiert sind. Dies betrifft Teilflächen der Gemarkungen Efringen-Kirchen und Grenzach-Wyhlen. Ebenfalls von dieser Regelung nicht betroffen ist die Ausbringung von Festmist oder Komposten. Bei diesen Düngemitteln ist der darin enthaltene Stickstoff überwiegend organisch gebunden und nicht unmittelbar auswaschbar.

Diese Seite ist in Bearbeitung.

Wir überarbeiten derzeit unsere Internetseite und können vorübergehend nicht alle Informationen zur Verfügung stellen. Bitte nutzen Sie derweil das Internetportal des Landes.

Infodienst Landwirtschaft Baden-Württemberg
Traktor auf dem Acker beim pflügen